In die Wege geleitet wird eine rechtliche Betreuung durch einen Antrag des Betroffenen selbst oder durch eine Mitteilung (Anregung) eines Dritten (Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn), einer Behörde, Ärzten oder einer Institution beim örtlich zuständigen Betreuungsgericht (Amtsgericht). Dieser Antrag bzw. die Mitteilung kann schriftlich erfolgen oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Für Menschen mit körperlicher Behinderung darf eine Betreuung, solange diese ihren eigenen Willen noch bekunden können, nur auf dessen eigenen Antrag gestellt werden.
Das Betreuungsgericht prüft den Sachverhalt, in dem es mit dem Betroffenen und anderen Beteiligten spricht, eventuell auch fachärztliche Gutachten einholt.
Grundsätzlich ist eine Betreuung eine nachrangige Hilfeleistung und unterliegt dem Erforderlichkeitsgrundsatz. Seit 2014 wird daher in der Regel die zuständige Betreuungsbehörde oder -stelle vom Betreuungsgericht eingeschaltet. Diese prüft, ob die Angelegenheiten des Betroffenen nicht auch auf anderem Wege erledigt werden können und erstellt einen Sozialbericht, welcher Empfehlungen zu anderen Hilfen enthält oder die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung empfiehlt.
Sollten andere Hilfen nicht ausreichend sein, kann eine Betreuung per Beschluss eingerichtet werden. Hierzu beauftragt das Betreuungsgericht die den Gemeindeverwaltungen zugeordneten Betreuungsstellen mit der Benennung eines geeigneten Betreuers. Betroffene oder Antragsteller können dem Gericht auch eine natürliche Person vorschlagen, die zum Betreuer bestellt werden soll. Abschließend wird ein Betreuer ernannt und es wird festgelegt, für welche Aufgaben er Handlungsbefugt ist. Diese Ernennung erfolgt als Beschluss des Betreuungsgerichts und wird sowohl dem Betroffenen als auch dem zugeteilten Betreuer schriftlich mitgeteilt. Der Betreuer erhält neben dem Beschluss auch eine Bestellungsurkunde, die ihm als Legitimationsnachweis
seiner Vertretungstätigkeit dient.
Eine Betreuung wird nur für einen bestimmten Zeitraum eingerichtet. Spätestens nach sieben Jahren prüft das Betreuungsgericht, ob eine Betreuung weiterhin sinnvoll ist. Betreuungen können – auf Anregung des Betroffenen oder des Betreuers – jederzeit wieder aufgehoben oder geändert werden. Eine Betreuung ist zwingend aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.