Unter einer rechtlichen Betreuung ist die staatliche Fürsorgepflicht für volljährige Menschen zu verstehen, die aufgrund einer physischen (körperlichen) Krankheit, durch seelische Krisen oder mit zunehmenden Alter in eine Lage gekommen sind, in der sie wichtige Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr eigenständig regeln können.
Diese Form der staatlichen Fürsorgepflicht gibt es seit 1992. Sie ersetzt die bis dahin geltende Vormundschaft für Erwachsene in Deutschland. Menschen, welche aufgrund von Krankheit oder Behinderung Beistand bei der Erledigung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten benötigen, sollen nicht mehr bevormundet werden. Vielmehr soll mehr Wert auf den Erhalt der Selbstbestimmtheit der zu betreuenden Menschen gelegt werden.
Mit „rechtliche“ oder auch oftmals „gesetzliche“ Betreuung wird verdeutlicht, dass zum einen ein Betreuer gerichtlich bestellt wird. Zuständig ist das regional zuständige Betreuungsgericht, eine Abteilung am Amtsgericht. Das Betreuungsgericht überträgt bei einer Bestellung einem Betreuer Handlungsvollmachten, welcher dieser für die Durchsetzung wichtiger Aufgaben seines Betreuten nutzen kann und soll. Dabei wird der Umfang dieser Aufgaben nur soweit festgelegt, wie für die Betreuung notwendig ist. Das heißt, die Aufgaben einer Betreuung können sich zum Beispiel nur auf die Verwaltung der Finanzen oder nur auf Entscheidungen zu gesundheitlichen Maßnahmen beziehen. Die Wünsche der Betreuten sind in diesem Rahmen zu beachten und von großem Gewicht.
Dennoch hat sich die Vorstellung einer „Entmündigung“, wie es vorher hieß, in den Köpfen gehalten und ist nach wie vor mit großen Ängsten besetzt: Viele haben Angst, ihre Rechte und ihre Autonomie zu verlieren und Angehörige befürchten übergangen oder ihrerseits bevormundet zu werden. Es fehlt vielfach an Transparenz und Wissen.
In Deutschland werden aktuell rund 1,3 Millionen Bundesbürger durch eine gerichtlich bestellte Person betreut.