Zum rechtlichen Betreuer können Privatpersonen, Vereinsbetreuer (in einem Betreuungsverein tätig), Behördenbetreuer (bei einer für Betreuungen zuständigen Behörde tätige Mitarbeiter), Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden. Sonstige juristische Personen (andere Vereine, GmbH usw.) können nicht zum Betreuer bestellt werden.
Bei der Auswahl eines Betreuers im Betreuungsverfahren orientiert sich das Gericht in der Regel an folgender Rangfolge:
- Wunsch des Betroffenen
- Ehegatte, Lebenspartner, Eltern oder Kinder
- weitere Verwandte oder Bekannte
- andere ehrenamtliche Betreuer
- Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer oder Berufsbetreuer
- Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Vom Vorschlag des Betroffenen darf das Betreuungsgericht nur abweichen, wenn dieser dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. In Form einer Betreuungsverfügung kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller Familienkonflikt verhindert werden.
In der Praxis wird auch die obige Reihenfolge eingehalten, so dass in den meisten Fällen die Betroffenen von nahen Angehörigen betreut werden.